Wenn Investoren ein Mehrfamilienhaus oder ein Bürogebäude kaufen, stellen sie meist nur eine Frage:
„Wie viel Rendite bringt mir das?“
Genau dafür gibt es das
Ertragswertverfahren
§ 27 ImmoWertV
Grundsatzparagraph: Hier wird definiert, dass sich der Ertragswert aus Bodenwert + Gebäudeertragswert zusammensetzt.
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Es berechnet den Wert einer Immobilie nicht primär anhand der Baukosten (Steine), sondern anhand des Geldes, das sie erwirtschaftet.
Ein Grundstück besteht aus zwei Komponenten, die sich wirtschaftlich völlig unterschiedlich verhalten:
Deshalb müssen wir in der Rechnung den
Bodenwert
§ 40 ImmoWertV
Wichtig: Der Boden ist so zu ermitteln, als wäre er unbebaut (fiktiv freigelegt).
und den Gebäudewert voneinander trennen, das Gebäude bewerten und am Ende beides wieder zusammenfügen.
Zuerst schauen wir, was am Ende des Jahres in der Kasse bleibt. Hier passieren die meisten Fehler in der Prüfung!
Wir rechnen hier nicht mit der Miete, die im Mietvertrag steht, sondern immer mit dem
Rohertrag
§ 28 ImmoWertV
Marktüblichkeit geht vor Tatsächlichkeit! Wir nutzen die marktüblich erzielbaren Erträge.
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Das ist die Miete, die heute am Markt üblich wäre. Wir tun also so, als wäre das Haus „normal“ vermietet.
Von diesen Einnahmen ziehen wir die Bewirtschaftungskosten ab:
Ergebnis: Der Reinertrag. Das ist der reine Gewinn pro Jahr vor Zinsen.
Der Reinertrag gehört dem ganzen Grundstück. Aber wir wollen wissen: Wie viel davon erwirtschaftet allein das Haus?
Der Trick: Wir tun so, als müsste das Gebäude dem Boden eine „Miete“ zahlen.
Was nach Abzug dieser Zinsen übrig bleibt, ist der Gebäudereinertrag.
Das Haus steht noch eine gewisse Zeit (
Restnutzungsdauer
Anlage 2 zur ImmoWertV
Hier findest du die Gesamtnutzungsdauer (z.B. EFH = 80 Jahre).
).
Wir multiplizieren den Jahresgewinn nun mit dem
Vervielfältiger
§ 30 ImmoWertV & Anlage 1
Faktor: Zinst die künftigen Erträge auf den heutigen Tag ab (Barwert).
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| Rechenschritt | Ergebnis |
|---|---|
| Gebäudereinertrag x Vervielfältiger | = Gebäudeertragswert (Wert der Steine) |
| Gebäudeertragswert + Bodenwert | = Vorläufiger Ertragswert |
Ganz am Anfang haben wir so getan, als wäre die Miete „marktüblich“. Jetzt gleichen wir das mit der Realität ab.
Diese Abweichungen nennt man
besondere objektbezogene Grundstücksmerkmale (boG)
§ 8 Abs. 3 ImmoWertV
Sammelbegriff für Besonderheiten wie Overrent/Underrent oder Baumängel.
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1. Gesamtfrucht (Ertrag) -> 2. Kern raus (Boden) -> 3. Fruchtfleisch bewerten (Gebäude) -> 4. Kern wieder rein -> 5. Dellen prüfen (boG).